Rauchwarnmelder

Der laute Alarm des Rauchmelders warnt Sie im Schlaf rechtzeitig vor der Brandgefahr und gibt Ihnen den benötigten Vorsprung, sich und Ihre Familie in Sicherheit zu bringen.

Seit dem 5. Januar 2008 besteht in Thüringen die Rauchwarnmelder – Pflicht für alle Neubauten und Umbauten. Die Übergangsfrist für alle Bestandsbauten läuft am 31.12.2018 aus. In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein.

Laut § 48 Absatz 4 (ThürBO) der Landesbauordnung Thüringen ist für die Montage und Wartung der Vermieter oder Eigentümer verantwortlich.

Da der Einbau von Rauchwarnmeldern Pflicht ist, muss er vom Wohnungsmieter als Modernisierung nach §559 Abs.1 BGB geduldet werden.

Dem Gesetzestext liegt die Anwendungsnorm DIN 14676 mit den Mindestanforderungen für die Planung, Einbau, Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen von zertifizierten Firmen zugrunde.

Die hierfür notwendige Wartung muss nachweispflichtig ein Mal im Jahr (Urteil v. 14.2.2007, VIII ZR 123/06.) stattfinden.

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